Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Z+H Weber GmbH und dem Kunden.
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§1KSchG).
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
Wenn Zusagen von Mitarbeitern auch nach dem Konsumentenschutzgesetz das Unternehmen Z+H Weber GmbH binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern des Unternehmens Z+H Weber GmbH verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum von Z+H Weber GmbH. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf dessen ausdrücklichen Zustimmung.
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und unentgeltlich.
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich bzw. ohne Gewährleistung. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten.
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Angebote nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von Z+H Weber GmbH erstellten Angebotes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Bei einem Storno des Kunden ist Z+H Weber GmbH berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes eine Stornogebühr von 10 Prozent zu verlangen.
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Allfällige Transportkosten sind in den Montagekosten inkludiert.
Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.
Z+H Weber GmbH ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 15 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. Z+H Weber GmbH übernimmt für bereitgestellte Geräte oder Materialien oder deren Eignung für den angestrebten Zweck, über die Prüf- und Warnpflicht hinaus, keinerlei Gewährleistung oder Haftung.
Stellt der Kunde bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben des AN einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und der AN berechtigt ist, die Bauarbeiten einzustellen oder der AN gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt.
Z+H Weber GmbH hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies Z+H Weber GmbH aufgrund dessen Fachwissen bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat Z+H Weber GmbH dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
Arbeiten sind in Fichte bzw. Tanne, Lärche oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich andere Holzarten vereinbart werden.
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä..
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat Z+H Weber GmbH den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind die Montagekosten im vereinbarten Preis inbegriffen. Für nicht vorgesehene oder überraschend notwendige Zusatzarbeiten wird nach Hinweis auf deren Notwendigkeit nach Regiestunden zu € 69,50/Std. gegen Nachweis verrechnet. Sofern für derartige unvorhergesehene Zusatzarbeiten auch zusätzliches Material von Z+H Weber GmbH verwendet wird, kann Z+H Weber GmbH dafür seinen Einkaufspreis zzgl. einem 15% Aufschlag verrechnen.
Zur Leistungsausführung ist Z+H Weber GmbH erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistung des Vertragens und Versetzens von Tür- und Fensterstöcken u.ä., des Aufstellens allenfalls erforderlicher Gerüste und eventuelle Mauerarbeiten, sind vom Kunden beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz von Z+H Weber GmbH in Deutsch Tschantschendorf 223, 7544 Tobaj.
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Z+H Weber GmbH hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen.
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die angegebenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
Wird ein vereinbarter Liefertermin von Z+H Weber GmbH um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde Z+H Weber GmbH eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei Z+H Weber GmbH zumindest grobes Verschulden vorlag.
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über. Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferung ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen mit Annahmeverzug iSd Pkt. 23.
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Z+H Weber GmbH. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Z+H Weber GmbH berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung von Z+H Weber GmbH untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind Z+H Weber GmbH sofort zu melden.
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 14 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an Z+H Weber GmbH abgetreten
Wurde keine Vereinbarung über die Höhe der Anzahlung getroffen, so ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung iHv mindestens 30 % der Auftragssumme zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Leistungen können jährlich, halbjährlich, quartalsweise, monatlich oder wöchentlich abgerechnet werden. Die Legung von Teilrechnungen ist zulässig.
Die Zahlung hat grundsätzlich durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto, ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur Gänze auch für bereits getätigte Zahlungen außer Kraft.
Ausdrücklich und nachweislich vereinbarte Haftrücklässe sind auszuzahlen, sobald von Z+H Weber GmbH entsprechende Baurücklassversicherungsbestätigungen übergeben wurden.
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn Z+H Weber GmbH die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Z+H Weber GmbH nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von Z+H Weber GmbH anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde.
Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, verpflichtet er sich, Z+H Weber GmbH die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz von 9,2 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz bei Unternehmergeschäften berechnet. Bei Verbrauchergeschäften gelten Verzugszinsen von 8 Prozent per anno als vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Die Ware bzw. das Werk ist nach der Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich bekannt zu geben.
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die aufgrund von ÖNormen und Bedienungsanleitungen erwartet werden kann.
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin nicht anwesend sein, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden, werden ausgeschlossen.
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen.
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz von Z+H Weber GmbH vereinbart.
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Z+H Weber GmbH“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.